Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. EINEM VERTRAGSSTAAT UNTERSTEHENDE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN, DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES LIEGEN

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.