Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die auf Grund dieses Übereinkommens in einem Vertragsstaat anerkannten Entscheidungen sind ohne weitere Förmlichkeiten in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister und die anderen öffentlichen Bücher dieses Staates einzutragen, falls das Recht dieses Staates eine Eintragung der auf seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen gleicher Art vorsieht.