Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für die von einer der im bezeichneten Behörden erlassenen Entscheidungen, durch die ein Ausspruch über eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung abgeändert wird.
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