Artikel IX.
(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX.
(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.