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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 200/1961

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10.06.1958

Änderung

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Nachdem das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1961

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 185/2022)

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XII am 31. Juli 1961 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Datum des Inkrafttretens:

Israel

5. Jänner 1959

7. Juni 1959

Marokko

2. Feber 1959

7. Juni 1959

Vereinigte Arabische Republik

9. März 1959

7. Juni 1959

Frankreich

26. Juni 1959

24. September 1959

Tschechoslowakei

10. Juli 1959

8. Oktober 1959

Thailand

21. Dezember 1959

20. März 1960

Kambodscha

5. Jänner 1960

4. April 1960

Indien

13. Juli 1960

11. Oktober 1960

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

24. August 1960

22. November 1960

Ukraine

10. Oktober 1960

8. Jänner 1961

Weißrußland

5. November 1960

13. Feber 1961

Norwegen

14. März 1961

12. Juni 1961

Österreich

2. Mai 1961

31. Juli 1961

Republik Österreich

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel I Abs. 3, 1. Satz zurückgezogen mit BGBl. Nr. 161/1988)

Anlässlich ihres Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXII.1]:

Äthiopien, Belize, Burundi, Bhutan, Honduras, Irak, Malawi, Palau, Seychellen, Sierra Leone, Suriname, Tonga, Turkmenistan

Afghanistan

Afghanistan wird das Übereinkommen nur (i) auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und (ii) auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Afghanistans als Handelssachen angesehen werden, anwenden.

Algerien

Algerien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach es das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Antigua und Barbuda

Antigua und Barbuda haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Argentinien

„Argentinien wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Es wird auch das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Das Übereinkommen wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der in Kraft stehenden staatlichen Verfassung oder mit jenen, die sich aus einer geänderten Rechtslage auf Grund der Verfassung ergeben, interpretiert werden.“

Armenien

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Armenien erklärt, daß es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht der Republik Armenien als Handelssache angesehen werden, anwenden werde.

Australien

„Mit Ausnahme von Papua-Neuguinea erstreckt sich der Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen Australien verantwortlich ist.“

Bahrain

Vorbehalte:

„Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht von Bahrain als Handelssachen angesehen werden.“

Barbados

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Regierung von Barbados gemäß Art. I Abs. 3 erklärt, daß sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. Ferner erklärte sie, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von Barbados als Handelssache angesehen werden.

Belarus

„Weißrußland wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Belgien

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Belgien gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, daß es dieses nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ergangen sind.

Bosnien-Herzegowina

Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von jenen Schiedssprüchen Anwendung finden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.

Das Übereinkommen wird nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art Anwendung finden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Republik Bosnien-Herzegowina dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.

Botswana

„Die Republik Botswana wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach den Gesetzen Botswanas als Handelssachen angesehen werden, anwenden.

Die Republik Botswana wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Brunei

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brunei Darussalam erklärt, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde.

Bulgarien

„Bulgarien wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ergangen sind. Bezüglich solcher Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird es das Übereinkommen nur in dem Umfang anwenden, in dem diese Staaten Gegenseitigkeit gewähren.“

China

„1. Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.

2. Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Volksrepublik China dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/1997) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß das Übereinkommen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet wird.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Juli 2005 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, entschied die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Die Aussage der Regierung der Volksrepublik China anlässlich ihres Beitrittes zu dem Übereinkommen am 22. Jänner 1987 ist auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anzuwenden.

Dänemark

(Anm.: Erklärung betreffend die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen mit BGBl. Nr. 99/1976)

Gemäß den Bestimmungen des Artikels I Absatz 3 wird es nur betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet werden. Es gilt nur in bezug auf Handelsbeziehungen.

Deutschland

(Anm.: Erklärungen zu Art. I Abs. 1 und 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 172/1998)

Deutsche Demokratische Republik

„Die Deutsche Demokratische Republik wird die Konvention auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Auf Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nichtvertragsstaaten ergangen sind, wird die Konvention nur in dem Umfang angewendet werden, in dem diese Staaten Gegenseitigkeit gewähren. Des weiteren wird die Deutsche Demokratische Republik die Konvention nur auf Streitigkeiten aus solchen vertraglichen oder nichtvertraglichen Rechtsverhältnissen anwenden, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Handelssachen gelten.“

Ecuador

Ecuador hat erklärt, daß es das vorliegende Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangener Schiedssprüche nur dann anwenden wird, wenn diese Schiedssprüche sich auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen beziehen, die nach ecuadorianischem Recht als Handelssachen angesehen werden.

Frankreich

„1. Unter Bezugnahme auf des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß es das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind;

2. Unter Bezugnahme auf Artikel X Absatz 1 und 2 erklärt Frankreich, daß es dieses Übereinkommen auf alle Gebiete der französischen Republik ausdehnen wird.“

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Frankreich jenen Teil der anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche abgegebenen Erklärung (BGBl. Nr. 200/1961) mit Wirkung vom 27. November 1989 zurückgezogen, wonach es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anwenden wird, die nach französischem innerstaatlichem Recht als Handelssachen angesehen werden.

Guatemala

„Die Republik Guatemala wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind; sie wird es nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

Heiliger Stuhl

„Der Staat der Vatikanstadt wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit einerseits nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und andererseits nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach vatikanischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Indien

„Indien wird in Übereinstimmung mit Artikel I das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Indien erklärt weiters, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach indischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Indonesien

„Gemäß der Bestimmung des Art. I Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Indonesien, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, anwenden wird, die nach dem indonesischen Gesetz als Handelssachen angesehen werden.“

Iran

a) Gemäß Art. I Abs. 3 wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Islamischen Republik Iran als Handelssachen angesehen werden.

b) Gemäß Art. I Abs. 3 wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Irland

„Die Regierung Irlands erklärt gemäß Art. I Abs. 3 des genannten Übereinkommens, daß sie das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Jamaika

Die Regierung Jamaikas wird das Übereinkommen gemäß auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Die Regierung Jamaikas erklärt weiter, dass sie das Übereinkommen gemäß nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Jamaikas als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.

Japan

„Japan erklärt, daß es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Jordanien

Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt, daß sich die Regierung Jordaniens durch Schiedssprüche nicht gebunden betrachtet, die in Israel ergangen sind oder bei denen ein Israeli Partei ist.

Jugoslawien

1. Das Übereinkommen wird nur auf solche Schiedssprüche angewendet, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

2. Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf jene Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

3. Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, anwenden, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als Handelssache angesehen werden.

Bundesrepublik Jugoslawien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001 erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 209/2000) gebunden zu erachten und hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.

Kanada

„Die Regierung von Kanada erklärt mit Bezug auf die Provinz Alberta, daß sie das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden wird, die auf dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind. Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden wird, die nach dem innerstaatlichen kanadischen Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

Mit Wirksamkeit vom 20. Oktober 1987 hat Kanada diese Erklärung wie folgt abgeändert:

Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie mit Ausnahme der Provinz Quebec, wo eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist, das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden wird, die nach dem innerstaatlichen kanadischen Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

(Anm.: Erklärung bezogen auf die Provinz Saskatchewan zurückgezogen mit BGBl. Nr. 154/1988)

Kenia

„Gemäß Art. I Abs. 3 wird Kenia das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstrekkung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Korea

Gemäß Artikel I Absatz 3 des gegenwärtigen Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Korea, daß sie das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es aus vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem nationalen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Kuba

„Die Republik Kuba wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Hinsichtlich von Nichtvertragsstaaten ergangener Schiedssprüche wird es das Übereinkommen nur so weit anwenden, als diese Staaten im beiderseitigen Einvernehmen Gegenseitigkeit gewähren. Ferner wird es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die auf Grund der kubanischen Gesetze als Handelssachen angesehen werden.“

Kuwait

„Der Staat Kuwait wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Libanon

Libanon hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Liechtenstein

Gemäß wendet das Fürstentum Liechtenstein das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen an, die nur im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Litauen

Litauen hat erklärt, daß es die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf die Anerkennung von Schiedssprüchen, die in den Hoheitsgebieten der Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden werde.

Luxemburg

„Das Übereinkommen ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Madagaskar

„Die Republik Madagaskar erklärt, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach ihrem innerstaatlichen Redit als Handelssachen angesehen werden.“

Malaysia

„ . . . die Regierung von Malaysia erklärt hiemit gemäß der Bestimmung des Artikels I Abs. 3 des Übereinkommens, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Malaysia erklärt ferner, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach malaysischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Malta

1. Gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens wendet Malta das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen an, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

2. Das Übereinkommen findet hinsichtlich Malta nur in Bezug auf Schiedsabkommen Anwendung, die nach dem Datum des Beitritts von Malta zum Übereinkommen abgeschlossen wurden.

Marokko

„Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Mauritius

(Anm.: Erklärung zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 119/2014)

In bezug auf Art. X Abs. 1 und 2, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt werde, die der Republik Mauritius angehören.

Moldova

Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

Das Übereinkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf solche Schiedssprüche Anwendung finden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Monaco

„Gemäß der Bestimmung des Artikels I Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Monaco, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Darüber hinaus wird es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, anwenden, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als Handelssachen angesehen werden.“

Mongolei

Die Mongolei hat erklärt, daß sie

1. das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde und

2. das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach mongolischem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Montenegro

Vorbehalte:

1. Das Übereinkommen wird hinsichtlich der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien nur in Bezug auf jene Schiedssprüche angewendet, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

2. Die sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien wird das Übereinkommen auf Basis der Gegenseitigkeit nur auf jene Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei des Übereinkommens ergangen sind.

3. Die sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien wird das Übereinkommen (nur) in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten vertraglicher oder nicht-vertraglicher Art anwenden, die gemäß nationaler Gesetzgebung als Handelssachen anzusehen sind.

Erklärung:

Der erste Vorbehalt stellte nur eine Bestätigung des Rechtsgrundsatzes der Rückwirkung dar; der dritte Vorbehalt erfolgte im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Art. I Abs. 3 des Übereinkommens, wobei das Wort „nur“ dem Originaltext beizufügen war und das Wort „Handelssachen“ gleichbedeutend für „Geschäftsangelegenheiten“ verwendet wurde.

Mosambik

Mosambik hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nepal

Nepal hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht des Königreiches Nepal als Handelssache angesehen werden, anwenden werde.

Neuseeland

„Gemäß der Bestimmung des Artikels I Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Neuseeland, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Der Beitritt zum Übereinkommen durch die Regierung von Neuseeland erstreckt sich gemäß Art. X des Übereinkommens für den Augenblick nicht auf die Cook-Inseln und Niue.“

Niederlande

Die Ratifikationsurkunde der Niederlande enthält die Feststellung, daß die Ratifikation für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen erfolgt.

Weiters enthalt die Ratifikationsurkunde der Niederlande Erklärungen gemäß Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens, wonach Niederlande das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nigeria

„Gemäß Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens ergangen sind, und auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Nigeria als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.“

Norwegen

Norwegen hat folgende Erklärung und folgenden Vorbehalt abgegeben:

„1. Wir werden das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

2. Wir werden das Übereinkommen auf Streitigkeiten, die in Norwegen gelegenes unbewegliches Gut oder Rechte auf oder an solchem Gute zum Gegenstand haben, nicht anwenden.“

Pakistan

Die Islamische Republik Pakistan wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Philippinen

Die Ratifikationsurkunde der Philippinen enthalte Erklärung gemäß Artikel I. Absatz 3 des Übereinkommens, wonach die genannten Staaten das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden, anwenden werden.

Polen

Polen hat die in Artikel I Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Portugal

Portugal hat erklärt, daß es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist auf Grund einer Erklärung Portugals die Anwendung des Übereinkommens auf Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 erloschen.

Rumänien

„Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach ihrer Gesetzgebung als Handelssachen angesehen werden.

Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Bezüglich solcher Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten bestimmter Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird die Rumänische Volksrepublik das Übereinkommen nur auf der Grundlage einer durch gemeinsame Übereinkunft zwischen den Parteien geschaffenen Gegenseitigkeit anwenden.“

Saudi-Arabien

Auf Grundlage der Gegenseitigkeit erklärt das Königreich, daß es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Schweiz

(Anm.: Erklärungen gemäß Art. I Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 600/1993)

Singapur

„Singapur wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.“

Slowakei

Die Slowakei hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

Slowenien

(Anm.: Erklärung gemäß Art. I Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 150/2012)

St. Vincent und die Grenadinen

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. St. Vincent und die Grenadinen erklärt weiters, dass es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von St. Vincent und die Grenadinen als Handelssache angesehen werden.

Syrien

Ferner hat das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mitgeteilt, daß Syrien als Vertragsstaat dieses Übereinkommens zu betrachten ist, da dieser Staat erklärt hat, daß von ihm während des Zeitraumes der Vereinigung mit Ägypten auf Grund multilateraler Übereinkommen und Konventionen eingegangene Verpflichtungen in Syrien in Kraft bleiben.

Tadschikistan

Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen auf Streitigkeiten und Schiedssprüche an, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Bezug auf die Republik Tadschikistan entstanden und im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind;

Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen nicht in Bezug auf Unterschiede betreffend unbewegliches Vermögen an.

Tansania

Weiters enthält die Beitrittsurkunde der Vereinigten Republik Tanganjika und Sansibar Erklärungen gemäß Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens, wonach diese Staaten das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Trinidad und Tobago

Die Beitrittsurkunde von Trinidad und Tobago enthält die Erklärungen gemäß Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens, daß Trinidad und Tobago das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und daß Trinidad und Tobago das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago als Handelssachen angesehen werden.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

Tschechoslowakei

„Die Tschechoslowakei wird dieses Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. In bezug auf Schiedssprüche, die im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates ergangen sind, wird die Tschechoslowakei dieses Übereinkommen nur in dem Ausmaße anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Tunesien

Die Beitrittsurkunde Tunesiens enthalte Erklärung gemäß Artikel I. Absatz 3 des Übereinkommens, wonach die genannten Staaten das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden, anwenden werden.

Türkei

Die Türkei hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde gemäß Art. I Abs. 3 erklärt, daß sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. Weiters erklärt sie, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Uganda

„Die Republik Uganda wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Ukraine

„Die Ukraine wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Ungarn

„Die Ungarische Volksrepublik wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines der anderen Vertragsstaaten ergangen sind und Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen betreffen, die nach ungarischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Venezuela

Venezuela hat erklärt, daß es

a) das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde, und

b) das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Vereinigten Staaten

„Die Vereinigten Staaten von Amerika werden das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Die Vereinigten Staaten von Amerika werden das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach den nationalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika als Handelssachen angesehen werden, anwenden.“

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1971 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 359/1970) auf alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind, ausgedehnt.

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist bei diesem am 21. Jänner 1977 eine Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eingelangt, derzufolge das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 401/1976) auf Hongkong ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 356/1978) am 22. Feber 1979 auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 14. November 1979 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Bermuda ausdehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung, daß die Regierung Bermudas das Übereinkommen gemäß dessen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 52/1980) am 26. November 1980 auf die Cayman-Inseln und Belize ausgedehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung, daß die Regierung der Cayman-Inseln und die Regierung von Belize das Übereinkommen gemäß dessen Art. I Abs. 3 auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines änderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 19. April 1985 die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 460/1984) auf die Vogtei Guernsey ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/1997) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. Mai 2002 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt und nachstehende Erklärung abgegeben:

Gemäß findet das Übereinkommen auf die Vogtei Jersey nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche Anwendung, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 24. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommen auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.

Vietnam

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Vietnam erklärt, daß

1. es davon ausgeht, daß das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwendbar ist. In bezug auf Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates ergangen sind, wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet;

2. das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen angewendet wird, die nach vietnamesischer Gesetzeslage als Handelssache angesehen werden;

3. die Auslegung des Übereinkommens bei vietnamesischen Gerichten oder zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Gesetzeslage in Vietnam erfolgen würde.

Zentralafrikanische Republik

„Die Zentralafrikanische Republik erklärt unter Bezugnahme auf die in Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens gebotene Möglichkeit, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Zypern

„Die Republik Zypern wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; des weiteren wird säe das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach ihren nationalen Gesetzen als Handelssachen angesehen werden, anwenden.“

Artikel I.

(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.

(2) Unter „Schiedssprüchen“ sind nicht nur Schiedssprüche von Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines ständigen Schiedsgerichtes, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen.

(3) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, ihm beitritt oder dessen Ausdehnung gemäß Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, daß er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Artikel II.

(1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.

(2) Unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.

(3) Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.

Artikel III.

Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.

Artikel IV.

(1) Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt:

a) die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist,

b) die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.

(2) Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefaßt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in dieser Sprache beizubringen. Die Übersetzung muß von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.

Artikel V.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt,

a) daß die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hiezu nicht fähig waren oder daß die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder

b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder

c) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder

d) daß die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder

e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt,

a) daß der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder

b) daß die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.

Artikel VI.

Ist bei der Behörde, die im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e zuständig ist, ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches begehrt, der anderen Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.

Artikel VII.

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt und nehmen keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen.

(2) Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1923 und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 treten zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß außer Kraft, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird.

Artikel VIII.

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel IX.

(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel X.

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

(2) Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; die Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist, oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt wirksam.

(3) Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.

Artikel XI.

Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

a) hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind;

b) hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen;

c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechtes und der Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Maßnahmen wirksam geworden sind.

Artikel XII.

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XIII.

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.

(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird.

Artikel XIV.

Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.

Artikel XV.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:

a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel VIII;

b) die Beitrittserklärungen gemäß Artikel IX;

c) die Erklärungen und Notifikationen gemäß den Artikeln I, X und XI;

d) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XII in Kraft tritt;

e) die Kündigungen und Notifikationen gemäß Artikel XIII.

Artikel XVI.

(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 11/2023kundgemacht am 24.01.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 11/2023 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 11/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 185/2022kundgemacht am 05.12.2022

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 185/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 170/2021kundgemacht am 23.11.2021

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 170/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 83/2020kundgemacht am 22.06.2020

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 83/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 40/2020kundgemacht am 08.04.2020

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 40/2020

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BGBl. III Nr. 21/2020kundgemacht am 13.03.2020

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 21/2020

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BGBl. III Nr. 151/2019kundgemacht am 04.10.2019

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 151/2019

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BGBl. III Nr. 117/2019kundgemacht am 30.07.2019

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 117/2019

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BGBl. III Nr. 69/2018kundgemacht am 04.05.2018

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 69/2018

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BGBl. III Nr. 38/2017kundgemacht am 15.03.2017

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 38/2017

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BGBl. III Nr. 223/2016kundgemacht am 21.12.2016

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 223/2016

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BGBl. III Nr. 86/2015kundgemacht am 29.06.2015

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 86/2015

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BGBl. III Nr. 58/2015kundgemacht am 06.05.2015

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 58/2015

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BGBl. III Nr. 213/2014kundgemacht am 17.11.2014

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 213/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 190/2014kundgemacht am 03.10.2014

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 190/2014

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BGBl. III Nr. 119/2014kundgemacht am 03.07.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 119/2014 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 119/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 150/2012kundgemacht am 30.10.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 150/2012 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 150/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 25/2007kundgemacht am 05.03.2007

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 25/2007 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 25/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 165/2005kundgemacht am 09.09.2005

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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

BGBl. III Nr. 165/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 179/2002

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BGBl. III Nr. 179/2002

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BGBl. III Nr. 145/2002

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BGBl. III Nr. 144/2002

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BGBl. III Nr. 104/2002

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BGBl. III Nr. 53/2002

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BGBl. III Nr. 3/2002

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BGBl. III Nr. 210/2001

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BGBl. III Nr. 126/2001

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BGBl. III Nr. 209/2000

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BGBl. III Nr. 192/2000

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BGBl. III Nr. 163/2000

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BGBl. III Nr. 40/2000

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BGBl. III Nr. 160/1999

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BGBl. III Nr. 5/1999

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BGBl. III Nr. 172/1998

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BGBl. III Nr. 147/1998

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BGBl. III Nr. 89/1998

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BGBl. III Nr. 47/1998

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BGBl. III Nr. 21/1998

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BGBl. III Nr. 159/1997

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BGBl. III Nr. 50/1997

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BGBl. Nr. 603/1996

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BGBl. Nr. 521/1996

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BGBl. Nr. 224/1996

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BGBl. Nr. 106/1996

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BGBl. Nr. 16/1996

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BGBl. Nr. 483/1995

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BGBl. Nr. 417/1995

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BGBl. Nr. 378/1995

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BGBl. Nr. 805/1994

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BGBl. Nr. 673/1994

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BGBl. Nr. 591/1994

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BGBl. Nr. 162/1994

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BGBl. Nr. 785/1993

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BGBl. Nr. 600/1993

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BGBl. Nr. 429/1993

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BGBl. Nr. 290/1993

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BGBl. Nr. 781/1992

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BGBl. Nr. 487/1992

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BGBl. Nr. 281/1991

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BGBl. Nr. 151/1990

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BGBl. Nr. 481/1989

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BGBl. Nr. 347/1989

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BGBl. Nr. 154/1989

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BGBl. Nr. 614/1988

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BGBl. Nr. 161/1988

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BGBl. Nr. 94/1988

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BGBl. Nr. 405/1987

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BGBl. Nr. 651/1986

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BGBl. Nr. 651/1986

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BGBl. Nr. 89/1986

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BGBl. Nr. 305/1985

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BGBl. Nr. 460/1984

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BGBl. Nr. 277/1984

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BGBl. Nr. 26/1984

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BGBl. Nr. 513/1983

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BGBl. Nr. 427/1983

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BGBl. Nr. 275/1983

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BGBl. Nr. 228/1983

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BGBl. Nr. 601/1982

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BGBl. Nr. 456/1982

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BGBl. Nr. 216/1982

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BGBl. Nr. 361/1981

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BGBl. Nr. 167/1981

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BGBl. Nr. 38/1981

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BGBl. Nr. 52/1980

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BGBl. Nr. 446/1979

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BGBl. Nr. 303/1979

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BGBl. Nr. 177/1979

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BGBl. Nr. 356/1978

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BGBl. Nr. 351/1977

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BGBl. Nr. 223/1977

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BGBl. Nr. 401/1976

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BGBl. Nr. 99/1976

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BGBl. Nr. 608/1975

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BGBl. Nr. 463/1975

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BGBl. Nr. 390/1974

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BGBl. Nr. 212/1973

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BGBl. Nr. 127/1972

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BGBl. Nr. 109/1972

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BGBl. Nr. 277/1971

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BGBl. Nr. 51/1971

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BGBl. Nr. 359/1970

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BGBl. Nr. 166/1970

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BGBl. Nr. 188/1969

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BGBl. Nr. 463/1968

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BGBl. Nr. 357/1967

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BGBl. Nr. 187/1966

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BGBl. Nr. 266/1965

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BGBl. Nr. 42/1963

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BGBl. Nr. 200/1961 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.07.1961

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16

BGBl. Nr. 200/1961

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