Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XV.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:

a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel VIII;

b) die Beitrittserklärungen gemäß Artikel IX;

c) die Erklärungen und Notifikationen gemäß den Artikeln I, X und XI;

d) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XII in Kraft tritt;

e) die Kündigungen und Notifikationen gemäß Artikel XIII.