Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

b) die Notifikationen und Erklärungen nach und ;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach ;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Absätze 2 und 5;

e) die Kündigungen nach ;

f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach .