Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;
b) die Notifikationen und Erklärungen nach und ;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach ;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Absätze 2 und 5;
e) die Kündigungen nach ;
f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach .
