Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Optische und akustische Warnzeichen

1. Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,

a) um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;

b) um außerhalb von Ortsgebieten einem Lenker (Führer von Tieren) anzuzeigen, daß er überholt werden soll.

Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern.

2. Lenker von Kraftfahrzeugen ( Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in , Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.

3. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortsgebieten erlauben.