Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffnen der Fahrzeugtüren

Es ist verboten, die Tür eines Fahrzeuges zu öffnen, sie offenzulassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, daß daraus keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.