Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkehrsinseln auf der Fahrbahn

Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Lenker (Führer von Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, außer in den folgenden Fällen:

a) wenn die Seite, die zu benützen ist, durch ein Verkehrszeichen vorgeschrieben ist;

b) wenn sich die Insel, der Pfosten oder die Einrichtung auf der Mittellinie einer Fahrbahn für beide Richtungen befindet; der Lenker (Führer von Tieren) muß dann die Insel, den Pfosten oder die Einrichtung auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite lassen.