Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.