Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Internationale Konsultationen und Koordinierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren zu fördern. Zu diesem Zweck konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung dieser Ziele und Grundsätze, falls erforderlich.