Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel XXII des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.