Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „geheimhaltungsbedürftige Informationen“ alle Informationen, Dokumente oder Materialien, gleich, in welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien schaden könnte und die durch Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet sind.