Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrages unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.