Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Beglaubigung oder entsprechenden Förmlichkeit befreit.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Beglaubigung oder entsprechenden Förmlichkeit befreit.