Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

a) auf Unterhaltspflichten;

b) auf das Eingehen, die Ungültigerklärung und die Auflösung einer Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung;

c) auf den Güterstand einer Ehe oder vergleichbare Regelungen für ähnliche Beziehungen;

d) auf trusts und Erbschaften;

e) auf die soziale Sicherheit;

f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Gesundheit;

g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer Straftaten ergriffen wurden;

h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung;

i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit gerichtet sind.

(2) Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln.