Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wird eine Vertretungsmacht nach nicht in einer Weise ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Maßnahmen einer nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist das nach maßgebliche Recht soweit wie möglich zu berücksichtigen.