Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Teil.

Finanzielle Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen hinsichtlich des internationalen Verkehrs.

. Die finanziellen Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen müssen derart abgefaßt sein, daß ihre Durchführung den internationalen Verkehr und besonders die Anwendung des „einzigen“ Beförderungsvertrages in keiner Weise behindert.