V. Teil.
Finanzielle Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen hinsichtlich des internationalen Verkehrs.
. Die finanziellen Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen müssen derart abgefaßt sein, daß ihre Durchführung den internationalen Verkehr und besonders die Anwendung des „einzigen“ Beförderungsvertrages in keiner Weise behindert.
