Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Beförderungsvertrag anzunehmen;

b) die Bedingungen für den Abschluß des Beförderungsvertrages und für die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunden;

c) die Verpflichtungen des Reisenden und die von ihm zu beachtenden Vorschriften;

d) die Verpflichtungen des Reisenden bezüglich der Erfüllung der mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. der Zollförmlichkeiten);

e) die Bedingungen für die Ausfolgung des Reisegepäcks;

f) die Bestimmungen, die bei Betriebsunterbrechungen oder beim Eintritt anderer Verkehrshindernisse gelten;

g) die Haftung der Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag;

h) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und die Vollstreckung der Urteile.