Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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: Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs unterworfen werden.