Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in bezeichneten Staaten, und den Staaten, die nach beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung und Ratifikation nach ;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt;
c) jeden Beitritt nach und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird;
d) jede Erklärung nach den Artikeln 14 und 19;
e) jede Kündigung nach .
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Den Haag am 4. Mai 1971 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
