Jede Gebietseinheit, die Teil eines Staates mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem ist, wird im Sinne der bis 11 als Staat angesehen, wenn sie ihr eigenes Rechtssystem in bezug auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung bei Straßenverkehrsunfällen hat.
Schriftgröße: 100 %
