Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Erklärungen

Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach , , Buchstabe b, , und Buchstabe e zusätzliche Merkmale als Voraussetzung vorzusehen.