Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für das beteiligte Mitglied abgeschlossen worden sind.

2. Durch die Kündigung dieses Übereinkommens wird seine Durchführung in bezug auf die Verträge nicht berührt, die abgeschlossen worden sind, bevor die Kündigung wirksam wird.