IV. SCHUTZ UND PRÄVENTION
Unbeschadet von und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, an.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. SCHUTZ UND PRÄVENTION
Unbeschadet von und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, an.