Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.