Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.