Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL III. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK

A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER

Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten:

a) Beseitigung des Risikos;

b) Beherrschung des Risikos an der Quelle;

c) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren gehört; und

d) soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,

unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie der gebotenen Sorgfalt.