Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:

a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder

b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,

wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.