. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der , 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 spätestens am 1. Jänner 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
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