Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. GRUNDLEGENDE ARBEITSSTATISTIKEN

Es sind laufende Statistiken der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, gegebenenfalls der Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.