Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmäßig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:

a) Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;

b) Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;

c) durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;

d) Lohnstruktur und -verteilung;

e) Arbeitskosten;

f) Verbraucherpreisindizes;

g) Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit möglich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;

h) berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;

i) Arbeitsstreitigkeiten.