Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL IV. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen an Hinterbliebene nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.