1. Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden; oder
c) alle Einwohner oder die Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen von entsprechende Grenzen nicht übersteigen.
2. Ist eine nach abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden.
