Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.