Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

.

Die in den Artikeln 34 und 36 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren; jedoch kann in jedem Fall eines Verdienstentgangs die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit für die ersten drei Tage unterbleiben.