TEIL VI.
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
