TEIL V.
Leistungen bei Alter.
.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teiles zu gewährleisten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL V.
Leistungen bei Alter.
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Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teiles zu gewährleisten.