Teil III.
Krankengeld.
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Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen ein Krankengeld nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil III.
Krankengeld.
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Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen ein Krankengeld nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.