Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. 1. Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:

a) Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erheischen;

b) eingehende Mitteilungen über die im vorgesehenen Vereinbarungen;

c) eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.

2. Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.

Weitere Inhalte

Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.