Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Änderungen des Übereinkommens

1 Jede Vertragspartei, das Ministerkomitee des Europarats oder die Konsultationsrunde der Vertragsparteien kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2 Alle Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats übermittelt.

3 Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird außerdem der Konsultationsrunde der Vertragsparteien übermittelt; diese legt dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.

4 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der Konsultationsrunde der Vertragsparteien vorgelegte Stellungnahme und kann die Änderung genehmigen.

5 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigten Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

6 Jede nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.