– Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn eine der nach den Artikeln 5 bis 7 und 9 umschriebenen Straftaten innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, wobei in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der und 20 bis 22 Anwendung finden.
