Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft

Jede Vertragspartei fordert die staatlichen Stellen und öffentlich Bediensteten auf, mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen einschlägigen Organisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um strategische Partnerschaften zur Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens aufzubauen.