Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

– Vorstrafen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung der Strafbemessung die von einer anderen Vertragspartei wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten erlassenen rechtskräftigen Strafurteile zu berücksichtigen.