Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Eventualfall- und Notfallplanung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen muss genau darlegen, welche Stelle für die Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.