Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

1 Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.

2 Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.