Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der internationalen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.