Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verantwortung des Vorgängerstaates

Ein Vorgängerstaat darf seine Staatsangehörigkeit jenen Staatsbürgern, die die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates nicht erworben haben, dann nicht entziehen, wenn sie dadurch als Folge der Staatennachfolge staatenlos würden.