Teil IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.